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Satzung des Tierschutzvereins Marienberg und Umgebung e.V.

vom 20.01.2011

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Marienberg und Umgebung. Durch die Eintragung in das Vereinsregister darf er den Zusatz e.V. tragen.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter VR 6461 eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in der Stadt Marienberg. Seine unmittelbare Tätigkeit erstreckt sich auf Marienberg und Umgebung. Mitarbeiten darf jeder, der sich der Arbeit und den selbst gesteckten Aufgaben des Vereins verbunden fühlt.
  4. Der Verein kann bei Bedarf über Marienberg hinaus tätig werden. Er ist dazu aber nicht verpflichtet.

 

§2 Zweck des Vereins

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu verbreiten. Dies soll durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel geschehen, um das Verständnis für das Wesen aller Tiere und der Natur zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern. Besonders soll dabei die Verhütung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung im Mittelpunkt der Arbeit stehen.

Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. dient dem umfassenden Schutz der gesamten Tierwelt. Umwelt-, Arten- und Naturschutz sind vom Tierschutz nicht trennbar. Dabei soll der Mensch in seiner sozialen und finanziellen Lage respektiert und geachtet werden.

Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. hat sich selbst folgende Aufgaben und Ziele gesteckt:

  1. Pflege, Förderung, Fortentwicklung und Verbreitung des Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift, Bild sowie jedem anderen verfügbaren Medium, vorrangig bei Jugendlichen.
  2. Tierschutzgerechte Weiterentwicklung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, insbesondere bei der Auffindung von Methoden zum Ersatz von Tierversuchen sowie Grundlagenforschung für Wildtiere und artgerechte Tierhaltung in der Nutz-, Zoo- und Heimtierhaltung, des weiteren des tierschutzgerechten Transports von Schlachtvieh und anderen Tieren.
  3. Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Rettungsstationen und Tierheime, die sowohl dem praktischen Tier- und Artenschutz als auch der schulischen Bildung und Aufklärung dienen, unterhalten.
    Gleichzeitig sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die das Aussetzen von Tieren zur Urlaubszeit vermeiden.
  4. Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere und des unseriösen Tierhandels.
  5. Interessenvertretung von Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutz gegenüber den Behörden und amtlichen Organen von Stadt, Land und Bund.
  6. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen des Tierschutzvereins Marienberg und Umgebung e.V. verstoßen.
  7. Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Übersteigen die anfallenden Arbeiten im Tierheim oder der Geschäftsstelle das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann durch den Vorstand ein hauptamtlicher Tierheim- oder Geschäftsstellenleiter und das unbedingt erforderliche Hilfspersonal auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden eingestellt werden.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines grundsätzlich fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  11. Alle Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Aufnahmevoraussetzung. Die Mitgliedschaft ist weder übertrag- noch vererbbar.
  2. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner nach § 2 dokumentierten Ziele vor allem materiell unterstützen. Sie haben beratende Stimme und sind nicht in Vereinsämter wählbar.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme.
    Die Aufnahmegebühr beläuft sich auf einen Monatsbeitrag und ist spätestens bei Aushändigung des Ausweises zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend der verbleibenden Monate des laufenden Jahres umgehend zu bezahlen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder den Verein in besonderer Weise Verdienste erworben haben.
    Dies trifft auch auf Personen zu, die außerhalb des regionalen Wirkungsbereiches des Vereins ihren Wohnsitz haben.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Monatsende zulässig. Es ist nicht möglich, rückwirkend aus dem Verein auszutreten. Als Datum des Austritts aus dem Verein ist frühestens das Datum des Poststempels bzw. des Eingangs beim Vorstand anzusehen.
  7. Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
    1. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ohne Angabe von Gründen mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.
    2. dem Zweck oder der Satzung des Vereines trotz mündlicher und schriftlicher Ermahnung zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält. Ermahnungen können nur durch den/die Vorstandvorsitzenden/Vorstandsvorsitzende oder den/die Stellvertreter/in ausgesprochen / unterzeichnet werden.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dabei bedacht, Schaden vom Verein abzuwenden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.
  8. Personen, die durch den Verein angestellt sind, werden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses automatisch Mitglieder, d.h. sie haben wie Mitglieder die Satzung des Vereins anzuerkennen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in § 5 benannten Beiträge zu erbringen.

 

§4 Rechte und Pflichten aller Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereines nach besten Kräften zu fördern, ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und Schaden von ihm abzuwenden.
  2. Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereines nach Gesetz und Satzung zustehen, werden durch Beschlussfassung der Mitglieder ausgeübt.
    Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt und aufgefordert, bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung aktiv mitzuwirken.
  3. Die Mitglieder haben des weiteren die Pflicht, die Ziele des Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere die Ziele der Satzung, täglich ihren Möglichkeiten entsprechend zu verwirklichen, gegen geplante oder bekannt gewordene Verstöße gegen die Prinzipien des Tierschutzes konsequent einzutreten und nach ihren rechtlichen Möglichkeiten Anzeige gegen die Rechtsverletzer zu erstatten, sowie darüber den Vorstand zu informieren.
  4. Die Mitglieder des Tierschutzvereins Marienberg und Umgebung e.V. werden angehalten, ihren Möglichkeiten entsprechend hilfsbedürftige Tiere bei sich aufzunehmen und zu betreuen. Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ein Ausschluss aus dem Verein kann daher nicht erfolgen. Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann in Einzelfällen bei der Aufnahme von Tieren gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Bedarfsfall.

 

§5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von Mitgliedern monatliche Beiträge, die aus Gründen der Einsparung von Verwaltungskosten als einmalige Summe zusammenhängend kassiert oder auf das Vereinskonto überwiesen werden.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Beiträge für das laufende Jahr sind bis zur Jahreshauptversammlung zu entrichten.
  4. Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Er kann dieses Recht einem Vorstandsmitglied übertragen.
  5. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Fördernde Mitglieder entrichten einen Beitrag, der über dem doppelten Jahresbeitrag liegt.
  7. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nach Austritt nicht zurückerstattet.
  8. Dem Vorstand steht es frei, nicht gezahlte Monatsbeiträge nachzufordern. Er ist dabei bedacht, Schaden vom Verein abzuwenden. Er kann rechtliche Schritte gegen den Betroffenen einleiten oder von einer Nachforderung der Beiträge absehen.

 

§6 Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse

  1. Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse sind, soweit dies mit den Vereinszielen vereinbar, entsprechend dem beabsichtigten Verwendungszweck des Spenders / Erblassers einzusetzen. Der/die Kassierer/in hat über Umfang und Verwendung dieser Zuwendung gesondert einen Vereinsnachweis zu führen.

 

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Des weiteren wird bei Bedarf ein Schlichtungsausschuss aus der Mitgliederversammlung gebildet.

Der Vorstand hat das Recht, situationsbezogen weitere Personen zur Beratung heranzuziehen. Diese Personen besitzen nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.

 

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Sie müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. und aus einem Beisitzer
  3. Der Vorstand wird durch die Jahresversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig und sich mindestens ein Jahr entsprechend für den Verein eingesetzt hat.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so obliegt es dem Vorstand, sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder bis zur nächsten regulären Jahresversammlung ein Mitglied in das freigewordene Amt zu berufen.
  6. Der/die Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Mitglieder alle laufenden Angelegenheiten des Vereins.
  7. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder.
  8. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
    Willenserklärungen, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln oder dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in gemeinsam unterzeichnet sind.
  10. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit der Stimmenmehrheit des anwesenden Vorstandes oder der anwesenden Mitgliederversammlung zu fassen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.
  11. Der/die Kassier(in) und der/die Schriftführer(in) sind zur Durchführung von Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung und des Vorstandes entsprechend ihrer Funktion zeichnungsberechtigt.
  12. Der/die Vorsitzende kann weiteren Mitgliedern des Vereines zeitlich und sachbezogen befristete Vertretungsvollmacht erteilen.
  13. Die Vorstandsmitglieder und alle nach § 8 Pkt. 5 bzw. § 8 Pkt. 12 berufene Mitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten.
    Es werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
    Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem Jahr 2007.

 

§9 Revision

Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören, zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können.

  1. Die Prüfer/innen werden in der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
  2. Die Prüfer/innen haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
  3. Die Prüfer/innen können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen, also auch die Tiereingangs- und ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr und möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie werden von dem/der Vereinsvorsitzenden oder einem von ihm/ihr bestimmten Mitglied geleitet.
    Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sollte folgendes umfassen:
    1. Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand
    2. Der Jahresbericht des/der Vorsitzenden
    3. Der Jahresbericht des/der Kassierer/in
    4. Der Bericht der/des Rechnungsprüfer/s
    5. Die Entlastung des Vorstandes
    6. Bei Bedarf des weiteren:
    7. Neu- oder Ersatzwahl des Vorstandes
    8. Einsatz eines Schlichtungsausschusses
    9. Wahl der Rechnungsprüfer
    10. Satzungsänderung
    11. Mitgliedsbeitragsänderung
    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Auszeichnung von Mitgliedern
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Der Vorstand hat binnen von 4 Wochen diese außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Alle Anträge, die von den Mitgliedern gestellt werden, sind mindestens acht Tage vor Sitzungsbeginn bei dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  4. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Allgemeine Bekanntmachungen sind in der Tageszeitung oder im Amtsblatt ausreichend.

 

§11 Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Anträge, die eine Änderung der Satzung zur Folge haben, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
    Die Zustimmung aller Mitglieder ist erforderlich, wenn Ziele und Aufgaben des Vereines geändert werden sollen.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
  3. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
  4. Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich eine geheime Abstimmung fordern. Bei Satzungsänderungen ist es möglich, die Abstimmung schriftlich durchzuführen.

 

§12 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.
  2. Ein Ein- oder Austritt in/aus eine/r solche/n Organisation muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§13 Haftungen

  1. Mitglieder des Vorstandes oder andere vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bevollmächtigte Mitglieder des Vereins, die ihre ihnen übertragenen Befugnisse grob fahrlässig überschreiten, sind dem Verein für den daraus resultierenden und verursachten Schaden zivilrechtlich in voller Höhe verantwortlich.
  2. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln von Mitgliedern des Vereins in Ausübung von Tätigkeiten des Vereins entstehen, ist der Verein nach den Vorschriften des BGB verantwortlich. Schadensansprüche richten sich gegen den Verein.

 

§14 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zweidrittelmehrheit aller volljährigen Mitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich eingeholt werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung keine anderen Festlegungen trifft, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.
    Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich aus dem Zivilrecht.
  3. Das nach der Beendigung der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Marienberg, der Nachfolgeorganisation dieses Vereins oder anderen gemeinnützigen Organisationen mit dem Zweck zu übergeben, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen verwendet werden muss.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

 

§15 Rechtswirksamkeit der Satzung

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
  3. Für die Richtigkeit dieser Satzung unterzeichnen die Vorstandsmitglieder.