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Wenn Sie ein Tier finden.....

Der Fund eines Tieres muss laut § 965 BGB in jedem Fall angezeigt werden. Entweder beim Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei, der zuständigen Stadtverwaltung / Gemeinde bzw. Ordnungsbehörde (Fundbüro). Meldet man nicht umgehend ein zugelaufenes Tier bei den oben genannten Stellen, ist dies Fundunterschlagung und nach dem Strafgesetzbuch (§ 246) strafbar.

Wann handelt es sich um ein Fundtier?

Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat bzw. dem Halter dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier verloren gegangen und der Halter unbekannt ist. Im Gegensatz dazu gehören herrenlose Tiere niemandem. Dies ist bei Wildtieren der Fall oder bei Tieren, an denen der Eigentümer sein Eigentum durch z. B. Aussetzen aufgegeben hat. Die Unterscheidung, ob es sich bei dem gefundenen Tier nun um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt, ist im Einzelfall sehr schwierig. Für die Übernahme der Tierarztkosten aber ist die Unterscheidung ausschlaggebend, da die Gemeinden sich nur um Fundtiere nicht aber um herrenlose Tiere kümmern müssen.

Da das Aussetzen und unversorgte Zurücklassen eines Tieres gemäß §3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und mit einem Bußgeld bis 25.000,- Euro belegt ist, geht man zu Gunsten des Eigentümers im Zweifelsfall davon aus, dass es sich um ein Fundtier handelt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Gemäß §965 BGB ist der Finder verpflichtet, unverzüglich Anzeige beim Eigentümer oder wenn der unbekannt ist, bei der zuständige Behörde zu erstatten. Zuständige Behörde ist zunächst das Fundbüro / Ordnungsamt bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt, in der das Tier gefunden wurde. Alternativ kann das Tier auch im Tierheim abgegeben werden und das Tierheim übernimmt dann die Fundanzeige.

So stellt sich die aktuelle Rechtslage dar:

1. Fundtiere:

Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz. Dazu gehören auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Hierunter sind jedoch keine in die Zukunft gerichteten Vorsorgemaßnahmen wie aktive Schutzimpfungen zu verstehen. Eine Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung verletzter oder krank aufgefundener Tiere in den Fällen, in denen der Finder das Tier nicht bei der Gemeinde oder einem von der Gemeinde mit der Unterbringung und Betreuung beauftragten Tierheim abgibt, sondern unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, setzt voraus, dass die Behandlung des Tieres unaufschiebbar ist und der Finder seiner Anzeigepflicht nach § 965 BGB nachkommt.

2. Herrenlose Tiere

Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. In diesem Fall ist die Gemeinde als Ortspolizeibehörde verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes zu treffen. Die Kosten für ein nach Maßgabe der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes in einem Tierheim untergebrachtes herrenloses Tier hat die Gemeinde zu tragen. Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Tipps

Grundsätzlich sollten Sie kein Futter außerhalb Ihres Hauses stehen lassen. Hierdurch werden auch andere Katzen angelockt! Sollte die Katze von Ihnen über einen längeren Zeitraum regelmäßig gefüttert werden, geht diese Katze gemäß Gesetz (BGB und TierschG § 2) in Ihr Eigentum über und kann nicht mehr bei der Stadt bzw. Gemeinde als Fundtier gemeldet werden.

Fragen Sie Ihre umliegenden Nachbarn, ob ihnen die Katze gehört, ob sie evtl. den Besitzer kennen oder ob sie die Katze schon öfters gesehen haben.

Fund eines verletzten Tieres

Vorsicht: Hier gibt es nach dem Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche - Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:

Haustiere (Katzen, Hunde etc.)

Hier gibt es kein Zögern:

  1. Das Tier muss unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht werden. Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem eventuell vorhandenen Microchip suchen.
  2. Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muss gemeldet werden (s. Text zu Fall 1). Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.
  3. Sie sollten unbedingt Zettel aushängen und herumfragen, wem das Tier gehört. Findet man eine tote Katze oder einen toten Hund an bzw. auf der Straße, sollte man auch dies dem Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei, der zuständigen Stadtverwaltung / Gemeinde melden, um die Suche des Besitzers zu beenden.

Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)

Vorsicht: Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch) dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muss sofort informiert werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort erlöst.

Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der Gefahrenzone versteht sich.

Diesen Artikel können Sie als Flyer im PDF-Format hier downloaden: Fundtier - Was tun?

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