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vom 18.03.2016
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. mit der Abkürzung „TSV Mab u.U. e.V.“. Durch die Eintragung in das Vereinsregister darf er den Zusatz e.V. tragen. (nachfolgend Verein genannt)
- Der Verein hat seinen Sitz in 09496 Marienberg, Stadtmühle 15 b und ist in das Vereinsregister unter VR6461 beim Amtsgericht Chemnitz, Registergericht, eingetragen.
- Seine unmittelbare Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Marienberg und kann bei Bedarf darüber hinaus tätig werden. Er ist dazu aber nicht verpflichtet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu verbreiten. Dies soll durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel geschehen, um das Verständnis für das Wesen aller Tiere und der Natur zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern. Besonders soll dabei die Verhütung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. dient dem umfassenden Schutz der gesamten Tierwelt. Umwelt-, Arten- und Naturschutz sind vom Tierschutz nicht trennbar. Dabei soll der Mensch in seiner sozialen und finanziellen Lage respektiert und geachtet werden. Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. hat sich selbst folgende Aufgaben und Ziele gesteckt:
- Pflege, Förderung, Fortentwicklung und Verbreitung des Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift, Bild sowie jedem anderen verfügbaren Medium, vorrangig bei Jugendlichen.
- Tierschutzgerechte Weiterentwicklung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, insbesondere bei der Auffindung von Methoden zum Ersatz von Tierversuchen sowie Grundlagenforschung für Wildtiere und artgerechte Tierhaltung in der Nutz-, Zoo- und Heimtierhaltung, des weiteren des tierschutzgerechten Transports von Schlachtvieh und anderen Tieren.
- Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Rettungsstationen und Tierheime, die sowohl dem praktischen Tier- und Artenschutz als auch der schulischen Bildung und Aufklärung dienen, unterhalten.
Gleichzeitig sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die das Aussetzen von Tieren zur Urlaubszeit vermeiden. - Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere und des unseriösen Tierhandels.
- Interessenvertretung von Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutz gegenüber den Behörden und amtlichen Organen von Stadt, Land und Bund.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen des Tierschutzvereins Marienberg und Umgebung e.V. verstoßen.
- Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Übersteigen die anfallenden Arbeiten im Tierheim oder der Geschäftsstelle das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann durch den Vorstand ein hauptamtlicher Tierheim- oder Geschäftsstellenleiter und das unbedingt erforderliche Hilfspersonal auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden eingestellt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines grundsätzlich fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins
- kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
- können Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreters.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Personen, die sich in der Vereins- bzw. Tierschutzarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, die Ehrenmitgliedschaft auch wieder aberkennen.
- Die Mitgliedschaft ist weder Übertrag- noch vererbbar.
- Personen, die durch den Verein angestellt sind, werden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses automatisch Mitglieder, d.h. sie haben wie Mitglieder die Satzung des Vereins anzuerkennen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in § 5 benannten Beiträge zu erbringen.
§4 Rechte und Pflichten aller Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Richtlinien (Hausordnung) zu benutzen.
- Mitglieder des Tierschutzvereins die hilfsbedürftige Tiere bei sich aufnehmen und betreuen, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung im Einzelfall gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Bedarfsfall.
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereines nach besten Kräften zu fördern, ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und Schaden von ihm abzuwenden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages;
- dem Vorstand Änderungen von Anschriften und/oder Bankverbindungen unverzüglich mitzuteilen; Etwaige durch Versäumnisse des Mitgliedes dem Verein entstandene Kosten, sind vom Mitglied zu tragen und werden diesem nachträglich durch den Verein in Regress gestellt.
- das Tierheim bzw. die Veranstaltungen des Vereins, soweit es in seinen Kräften steht, durch seine Mitarbeit zu unterstützen;
- zur Einhaltung der Vereinssatzung und den weiteren Ordnungen des Vereins.
§5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang in der Tierschutzstation und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.
- Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein, soweit die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
- Für die Beitragsverpflichtungen nicht geschäftsfähiger Mitglieder haften diese und deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.
- Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.
- Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedürftigkeit in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag zu ermäßigen, stunden oder ganz zu erlassen.
- Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nach Austritt nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und nur zum Monatsende zulässig ist. Es ist nicht möglich, rückwirkend auszutreten. Als Datum des Austritts aus dem Verein, ist frühestens das Datum des Poststempels bzw. des Eingangs beim Vorstand anzusehen.
- bei natürlichen Personen durch deren Tod.
- bei Juristische Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch deren Auflösung und somit Verlust der Rechtsfähigkeit.
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied:
- bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung, zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen, nicht erfüllt.Die Änderung des Wohnsitzes dem Vorstand nicht schriftlich mitgeteilt wird oder unter der in der Mitgliederkartei verzeichneten Anschrift postalisch nicht erreicht werden kann.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung, zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen, nicht erfüllt.Die Änderung des Wohnsitzes dem Vorstand nicht schriftlich mitgeteilt wird oder unter der in der Mitgliederkartei verzeichneten Anschrift postalisch nicht erreicht werden kann.
- Durch Ausschluss, wenn das Mitglied
- dem Zweck oder der Satzung des Vereines trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.
- gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- sich grob unehrenhaft verhält.
Eine Abmahnung erfolgt, wenn das Mitglied dem Zweck oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält. Über eine Abmahnung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird durch die/den 1. Vorsitzende/n schriftlich ausgesprochen. Der Vorstand ist dabei bedacht, Schaden vom Verein abzuwenden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist dabei bedacht, Schaden vom Verein abzuwenden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.
- Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keine sonstigen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Der Wiedereintritt in den Verein ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes. Bei Wiederaufnahme ehemaliger Vereinsmitglieder wird die frühere Mitgliedschaft nicht angerechnet. Es gelten im weiteren die Regelungen von §3 Mitgliedschaft und §5 Beiträge.
§7 Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse
- Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse sind, soweit dies mit den Vereinszielen vereinbar ist, entsprechend dem beabsichtigten Verwendungszweck des Spenders / Erblassers einzusetzen.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor der anberaumten Mitgliederversammlung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem von ihm gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- An der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt ist jedes in §3 der Satzung benannte Mitglied.
- Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften haben unabhängig von der Anzahl Ihrer eigenen Mitglieder, jeweils nur eine Stimme.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf. Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die Sorgeberechtigten sind von der Wahrnehmung des Stimmrechts ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
- Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, die mit Ihrem Mitgliedsbeitrag 1 Jahr in Rückstand sind.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung zustellen. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form, mindestens acht Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einzureichen. Voraussetzung ist, das sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fällt.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenbericht vom Vorstand;
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Tierheimleitung;
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Arbeitsgruppen;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes;
- Wahl und Abwahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über Änderungen an der Beitragsordnung;
- Beschlussfassung für die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- Beschlussfassung der freiwilligen Auflösung des Vereins;
- Beratung, Diskussion und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§10 außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung durch den Vorstand wird erforderlich wenn:
- das Vereinsinteresse es erfordert oder
- die Mehrheit des Vorstandes es verlangt oder
- mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes diese schriftlich verlangen.
Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen; die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe des Einberufungsgrundes.
§11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
- Stimmenübertragung / Vertretung ist unzulässig.
- Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich eine geheime Abstimmung fordern.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Der Wahlleiter ist für die durchzuführenden Wahlen nicht wählbar.
- Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann eine Vorstellung der Kandidaten erfolgen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
- Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
- Wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt, sind Abstimmungen schriftlich durchzuführen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand / Versammlungsleiter hat das Recht, situationsbezogen weitere Personen zur Beratung heranzuziehen. Diese Personen besitzen nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.
§12 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln im Rechtsverkehr, gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. - Beisitzer
- Dem Vorstand bleibt es unbenommen bis zu 4 Beisitzer für verschiedene dem Vorstand obliegenden Tätigkeiten, wie z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Schriftführer u. ä. einzusetzen. Die Beisitzer haben das Recht und die Pflicht an Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Vorstand zu beraten. Der Vorstand kann jederzeit in der Legislaturperiode Beisitzer abwählen und austauschen. Die Beisitzer haben ein Vorschlags- jedoch kein Stimmrecht.
- Die Tierheimleitung und deren Stellvertretung haben einen Sitz in den Vorstandssitzungen im Sinne einer beratenden Stimme.
- Die Arbeitsgruppen- /Jugendgruppenleiter und bei Bedarf deren Stellvertretender haben einen Sitz in den Vorstandssitzungen im Sinne einer beratenden Stimme.
- Amtszeit
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.
- Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft, endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Wahlen
- In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die
- natürliche Personen und
- uneingeschränkt geschäftsfähig und
- mindesten 18 Jahre alt sind und
- mindestens 1 Jahr als Mitglied im Verein tätig sind und sich für den Verein und seine Ziele eingesetzt haben.
- Nicht in den Vorstand gewählt werden können Vereinsmitglieder, die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehen und Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind.
- Findet sich bei einer Wahl für einen Vorstandsposten kein 3. Kandidat, so kann die Mitgliederversammlung beschließen den Posten, bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt zu lassen.
- In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die
- Abwahl
- Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn es
- längere Zeit untätig ist oder
- den Vorstandssitzungen mehrfach unentschuldigt fern bleibt oder
- trotz Aufforderung seine Aufgaben nicht wahr nimmt.
- Die Abwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Für die Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Abwahl muss dem Vorstandsmitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich persönlich zu äußern.
- Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn es
- Vorstandsänderungen
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so obliegt es dem Vorstand, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder bis zur nächsten regulären Vorstandswahl ein Vereinsmitglied in das freigewordene Amt zu berufen.
- Beim Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, und es sind Neuwahlen durchzuführen.
- Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder.
- Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern des Vereines zeitlich und sachbezogen befristete Vertretungsvollmacht erteilen.
- Betreibt der Verein ein Tierheim, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Er kann diese Aufgabe einem/-r Tierheimleiter/-in übertragen.
- Geschäftsordnung
- Für die Geschäftsführung gibt sich der Vorstand eine „Geschäftsordnung für den Vorstand“, die insbesondere die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt. Die Aufgabenverteilung wird der Mitgliederversammlung spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Vergütung
- Alle Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.
- Es werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.
- Die Vorstandsmitglieder und alle nach § 12 Pkt. 6 b bzw. § 12 Pkt. 7 c berufene Mitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem Jahr 2007.
- Wer ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienste des Vereines ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss, eine angemessene Vergütung erhalten.
§13 Kassenprüfung
- Das Kassenwesen ist für jedes Geschäftsjahr von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können.
- Die Prüfer/innen werden in der Jahreshauptversammlung für 1 Jahr gewählt.
- Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
- Die Prüfer/innen haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
- Die Prüfer/innen können auch die Versicherungen und sämtliche Unterlagen, also auch die Tiereingangs- und -ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen.
- Über jede Kassenprüfung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von beiden Prüfern zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.
§14 Satzungsänderungen
- Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt, bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Bei Satzungsänderungen ist es möglich, die Abstimmung schriftlich durchzuführen.
§15 Verbandsmitgliedschaften
- Der Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.
- Ein Ein- oder Austritt in/aus eine/r solche/n Organisation muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§16 Haftungen
- Der Verein stellt Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von ihrer persönlichen Haftung gegenüber Dritten frei. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Vorstandsmitglieds.
- Mitglieder des Vorstandes oder andere vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bevollmächtigte Mitglieder des Vereins, die ihre ihnen übertragenen Befugnisse grob fahrlässig überschreiten, sind dem Verein für den daraus resultierenden und verursachten Schaden zivilrechtlich in voller Höhe verantwortlich.
- Für Schäden, die Dritten durch das Handeln von Mitgliedern des Vereins in Ausübung von Tätigkeiten des Vereins entstehen, ist der Verein nach den Vorschriften des BGB verantwortlich. Schadensansprüche richten sich gegen den Verein.
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§17 Arbeitsgruppen
- Der Verein kann Arbeitsbereiche von besonderer Wichtigkeit in Arbeitsgruppen (AG’en) strukturieren.
- Mitglieder einer AG können nur Mitglieder nach §3 Punkt 1 a) werden. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen erfolgt ehrenamtlich.
- Die Mitglieder einer Arbeitsgruppen wählen/bestimmen eine/-n Arbeitsgruppenleiter/-in und bei Bedarf einen stellvertretende/-n Arbeitsgruppenleiter/-in, der als Ansprechpartner gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung die Arbeitsgruppe vertritt.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppenleitern eine zeitlich und sachbezogen befristete Vertretungsvollmacht erteilen. Im Übrigen sind weder die AG-Mitglieder im Einzelnen noch die AG im gesamten Vertretungsbefugt.
§18 Jugendgruppe
- Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann durch Beschluss des Vorstandes eine Jugendgruppe gebildet werden.
- Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus. Mitglieder der Jugendgruppe sind nicht zwingend Mitglieder des Vereins.
§19 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich eingeholt werden.
- Falls die Mitgliederversammlung keine anderen Festlegungen trifft, sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich aus dem Zivilrecht.
- Das nach der Beendigung der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Marienberg, der Nachfolgeorganisation dieses Vereins oder anderen gemeinnützigen Organisationen mit dem Zweck zu übergeben, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Tier-, Arten-, Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen verwendet werden muss.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
§20 Datenschutz
- Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und als freiwillige Angaben die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer, den Beruf und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
- Dem Vorstand obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2a BDSG).
- Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach §10 (Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorstand in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen, Adressen und E-Mail-Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.
§21 Rechtswirksamkeit der Satzung
- Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen unwirksam.
- Diese Satzung wurde mit der hierfür erforderlichen Mehrheit am 18.03.2016 beschlossen.
- Für die Richtigkeit dieser Satzung unterzeichnen die Vorstandsmitglieder.